Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.
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