BGH - Beschluß vom 02.03.2006
IX ZR 24/05
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
KG, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 363/03
LG Berlin, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 67/01

Kostenentscheidung nach Erledigung der Revisionsinstanz durch Vergleich

BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 24/05

DRsp Nr. 2006/10837

Kostenentscheidung nach Erledigung der Revisionsinstanz durch Vergleich

Haben die Parteien in der Revisionsinstanz die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt und zur Aufhebung und Zurückverweisung bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits geführt hätte.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.