I. Der Kläger machte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegen die Beklagte Mietzinsansprüche für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Juli 1997 in Höhe von (19 x 4.519,50 DM =) 85.870,50 DM sowie die Räumung und Herausgabe des Mietobjekts geltend.
Am 8. Juni 1995 schlossen die Beklagte und Frau P. als Vermieterin (fortan: Schuldnerin) zwei Mietverträge über den vorderen und hinteren Teil einer der Schuldnerin gehörenden Halle. Die Monatsmiete für den vorderen Teil der Halle betrug 2.719,50 DM und für den hinteren Teil 1.800 DM. Die Pflicht zur Entrichtung der Mieten sollte für den vorderen Teil der Halle "mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten frei von jeglichen beweglichen Gegenständen" beginnen. Im hinteren Teil sollte diese Pflicht "mit der Eröffnung des Betriebes" beginnen, wobei dieser Hallenteil "zwecks Betreibung eines Spielothek-Betriebes, und zur Untervermietung" erfolgte. Diesen Teil hat die Beklagte seit 1. Dezember 1995 untervermietet.
Mit Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 1995 einigten sich die Mietvertragsparteien darauf, daß die Schuldnerin die Kosten für noch zu errichtende Parkplätze dergestalt tragen sollte, daß diese mit der laufenden Miete verrechnet werden können.
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