KG - Beschluss vom 08.04.2003
1 W 67/01
Normen:
BGB § 164 ; BGB § 179 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 20a Abs. 2 ; KostO § 2 Nr. 1 ; KostO § 145 Abs. 3 ; KostO § 156 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 188
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 621/00

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren; Entwurfsgebühr; Haftung des Maklers

KG, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 67/01

DRsp Nr. 2003/14141

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Notariatskostenbeschwerdeverfahren; Entwurfsgebühr; Haftung des Maklers

»1. Nach Erledigung einer Notariatskostenbeschwerde in der Hauptsache können die gerichtlichen Auslagen bei voraussichtlichem Erfolg der Beschwerde entsprechend § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO n.F. dem Notar auferlegt werden. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden. 2. Der Anfall der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden ist. 3. Erfordert ein Makler im Namen eines Beteiligten der vorgesehenen Beurkundung vom Notar die Aushändigung des Entwurfs, setzt die Haftung des Beteiligten als Kostenschuldner das Bestehen einer auf das Erfordern des Entwurfs gerichteten Vollmacht voraus. Fehlt es daran und wird das Erfordern auch nicht nachträglich genehmigt, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 164 ; BGB § 179 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 20a Abs. 2 ; KostO § 2 Nr. 1 ; KostO § 145 Abs. 3 ; KostO § 156 ;

Entscheidungsgründe: