BGH - Beschluß vom 19.09.2006
X ZR 49/05
Normen:
ZPO § 91a ; BGB § 286 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 149/04
LG Berlin, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 281/04

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Geltendmachung von Zinsansprüchen als Verzugsschaden

BGH, Beschluß vom 19.09.2006 - Aktenzeichen X ZR 49/05

DRsp Nr. 2006/26030

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Geltendmachung von Zinsansprüchen als Verzugsschaden

Normenkette:

ZPO § 91a ; BGB § 286 ;

Gründe:

Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits.

I. Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs die Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Land B. als öffentliche Aufgabe, aber in den Formen des Privatrechts betreibt, hat zunächst den damaligen Grundstückseigentümer (im Folgenden: Erblasser) und nach dessen Tod seinen Erben, den jetzigen Beklagten, auf rückständiges Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsentgelt für die Jahre 2001 bis 2003 nebst gestaffelten Verzugszinsen in Anspruch genommen. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren haben die Parteien nur noch über die Zinsen gestritten.