OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2007
7 W 81/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 48/04

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache bei verspäteter Auskunftserteilung über einen in erheblicher Vergangenheit liegenden Sachverhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 7 W 81/06

DRsp Nr. 2007/15144

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache bei verspäteter Auskunftserteilung über einen in erheblicher Vergangenheit liegenden Sachverhalt

Zur Frage, inwieweit der Umstand, dass der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden soll, bereits erheblich in der Vergangenheit liegt, geeignet ist, die Verzögerung der Auskunftserteilung zu entschuldigen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Schuldnerin ist mit Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 12.1.2005 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über Miet- und Pachteinnahmen für das streitbefangene Grundstück für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 4.10.1996 sowie über die Kosten für das Betreiben des auf dem Grundstück aufstehenden Mietshauses für denselben Zeitraum verurteilt worden.

Die gegen das Urteil des Landgerichtes eingelegte Berufung hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 6.9.2005 zurückgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist der Schuldnerin am 15.9.2005 zugestellt worden.