KG, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 7 W 134/00
DRsp Nr. 2005/7390
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
»Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Rechtsstreit zu Lasten der klagenden Partei zu entscheiden gewesen wäre, so wäre es unbillig, der Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits nur deshalb aufzuerlegen, weil sie den Rechtsstreit beendet hat.«