KG - Beschluss vom 18.02.2000
7 W 134/00
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
MDR 2000, 853
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 223/99

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

KG, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 7 W 134/00

DRsp Nr. 2005/7390

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

»Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Rechtsstreit zu Lasten der klagenden Partei zu entscheiden gewesen wäre, so wäre es unbillig, der Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits nur deshalb aufzuerlegen, weil sie den Rechtsstreit beendet hat.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 223/99
Fundstellen
MDR 2000, 853