OLG Köln - Beschluß vom 08.10.2002
7 U 109/02
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BauR 2003, 515
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 239/02

Kostenentscheidung nach Erledigung

OLG Köln, Beschluß vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 7 U 109/02

DRsp Nr. 2004/7755

Kostenentscheidung nach Erledigung

Erklären die Parteien die Hauptsache vor einem unzuständigen Gericht für erledigt, so hat dieses über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsweg vor dem angerufenen Gericht nicht eröffnet ist. In einem solchen Fall hat in der Regel der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nunmehr noch in Anwendung des § über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist diese Entscheidung durch den Senat zu treffen. Erklären die Parteien die Hauptsache vor einem unzuständigen Gericht für erledigt, so hat dieses über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden (vgl. etwa: OLG Hamm NJW-RR 1994, 828; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, ; OLG Frankfurt MDR 1981, 676; Lindacher in: MünchKomm- , 2. Aufl., § , Rz. 57; Zöller-Vollkommer, , 23. Aufl., § , Rn. 58 unter "Verweisung"). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsweg vor dem angerufenen Gericht, was unten noch darzulegen ist, nicht eröffnet ist. Für eine Rechtswegverweisung nach § Abs. S. 1 fehlt es in einem solchen Fall, da kein Verfahren in der Hauptsache mehr anhängig ist, bereits an einem der Verweisung fähigen Gegenstand.