BGH - Beschluß vom 05.05.2004
AnwSt (R) 2/04
Normen:
BRAO § 116 S. 2 ; StPO § 467 Abs. 4 ;

Kostenentscheidung nach Beendigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 05.05.2004 - Aktenzeichen AnwSt (R) 2/04

DRsp Nr. 2004/11771

Kostenentscheidung nach Beendigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Normenkette:

BRAO § 116 S. 2 ; StPO § 467 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verurteilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzusehen.