OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2002
30 W 13/02
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
MDR 2003, 116
OLGReport-Hamm 2002, 360
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 184/01

Kostenentscheidung nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich; Verzicht auf Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 30 W 13/02

DRsp Nr. 2003/11169

Kostenentscheidung nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich; Verzicht auf Begründung

»1. Ein Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung ist regelmäßig nicht als Rechtsmittelverzicht zu verstehen. 2. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, in dem sie dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen, ist für die Bemessung der Kostenquote eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Parteien nach dem Maßstab überwiegender Wahrscheinlichkeit geboten, denn § 98 ZPO ist nicht anwendbar und auf das Maß der gegenseitigen Nachgebens darf das Gericht nicht abstellen.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Nachdem sich, die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2002 vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vergleichsweise geeinigt haben, dass die Beklagte zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit berührter Forderungen an die Klägerin noch 3.030,73 Ç zahlt, und das Gericht ersucht haben, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden, wobei auf eine Begründung verzichtet wurde, hat der Vorsitzende durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.

Mit der sofortigen Beschwerde will die Klägerin eine Kostenquotelung von 1/10 zu 9/10 zu Lasten der Beklagten erreichen.