Nachdem sich, die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2002 vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vergleichsweise geeinigt haben, dass die Beklagte zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit berührter Forderungen an die Klägerin noch 3.030,73 Ç zahlt, und das Gericht ersucht haben, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden, wobei auf eine Begründung verzichtet wurde, hat der Vorsitzende durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.
Mit der sofortigen Beschwerde will die Klägerin eine Kostenquotelung von 1/10 zu 9/10 zu Lasten der Beklagten erreichen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|