BGH - Beschluss vom 09.02.2009
AnwZ (B) 108/06
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; FGG § 13a; FGG § 14; ZPO § 91a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AGH Saarbrücken, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 4/04

Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 108/06

DRsp Nr. 2009/5832

Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt R. S., Sch., beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; FGG § 13a; FGG § 14; ZPO § 91a; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.