Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt R. S., Sch., beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
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