BGH - Beschluß vom 15.05.2006
AnwZ (B) 25/04
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 16/03

Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 25/04

DRsp Nr. 2006/19503

Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit dem 16. Oktober 1996 bei dem Amtsgericht H., dem Landgericht H. und dem Oberlandesgericht N. als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung vom 15. Februar 2002 verkaufte er seine Kanzlei an seine Ehefrau, bei der er als Rechtsanwalt angestellt ist.

Am 24. April 2002 eröffnete das Amtsgericht H. das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers, in welchem dieser am 24. Mai 2002 auch Restschuldbefreiung beantragte. Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 24. Mai 2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.