LG Essen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 OH 2/04
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 21 W 6/05
DRsp Nr. 2008/21484
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren
Nimmt der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren seinen Antrag vor der Beweiserhebung zurück und ist kein Hauptsacheverfahren (mehr) anhängig, so hat er gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (analog) die anfallenden Kosten zu tragen. Eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 91aZPO als Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht.