OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.12.2006
7 W 40/06
Normen:
ZPO § 93 § 935 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1164
OLGReport-Zweibrücken 2007, 262
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - Urteil - 4 O 424/05 - 11.05.2006,

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 7 W 40/06

DRsp Nr. 2007/16796

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren

»Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist dem Antragsgegner auch nach einem Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO nicht der Vortrag abgeschnitten, er habe durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des Antrages gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 935 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verursachten Kosten.

Der Antragsteller ist testamentarischer Erbe (zu 40 % neben einem weiteren Miterben) der am 21. Oktober 1998 verstorbenen I.S. Das Nachlassgericht hielt das entsprechende Testament rechtsfehlerhaft für unwirksam und erteilte den Antragsgegnern als vermeintlichen gesetzlichen Erben auf deren Antrag vom 29. März 2003 hin am 19. September 2005 einen Erbschein. Dagegen wandte sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, den Antragsgegnern die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht aufzugeben. Dem ist das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung vom 11. Oktober 2005 (Bl. 19 d.A.) nachgekommen. Den Antragsgegnern wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.