Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs mit Kostenregelung
OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 17 W 11/92
DRsp Nr. 2006/6485
Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs mit Kostenregelung
»Haben die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich der Sache nach beendet und sich ausdrücklich auch über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 91 aZPO kein Raum, selbst wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und widerstreitende Kostenanträge stellen.«