OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.1992
17 W 11/92
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 144
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 53/92

Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs mit Kostenregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 17 W 11/92

DRsp Nr. 2006/6485

Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs mit Kostenregelung

»Haben die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich der Sache nach beendet und sich ausdrücklich auch über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kein Raum, selbst wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und widerstreitende Kostenanträge stellen.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;
Vorinstanz: LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 53/92
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 144