OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.02.2010
4 W 84/09
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 98;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 182/09

Kostenentscheidung nach Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Kostenregelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 4 W 84/09

DRsp Nr. 2010/21017

Kostenentscheidung nach Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Kostenregelung

1. Schließen die Parteien einen Prozessvergleich, der keine Kostenregelung enthält, ergibt sich die Kostenfolge aus § 98 ZPO (Kostenaufhebung). Eine gerichtliche Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, kann aber zur Klarstellung ergehen. 2. Erklären die Parteien nach der Protokollierung eines Vergleichs ohne Kostenregelung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (mit gegenläufigen Kostenanträgen), kann dies an der Anwendung von § 98 ZPO nichts mehr ändern.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.09.2009 - 2 O 182/09 - in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 98;

Gründe: