1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.09.2009 -
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
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