BGH - Beschluß vom 17.05.1984
X ZR 82/83
Normen:
GKG (1975) § 11 Abs. 2 ; ZPO § 4, § 556, § 554b;
Fundstellen:
MDR 1985, 52
NJW 1984, 2952
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Kostenentscheidung nach Ablehnung der Annahme der Revision in bezug auf eine unselbständige Anschlußrevision

BGH, Beschluß vom 17.05.1984 - Aktenzeichen X ZR 82/83

DRsp Nr. 1996/5722

Kostenentscheidung nach Ablehnung der Annahme der Revision in bezug auf eine unselbständige Anschlußrevision

»Wird die Annahme der Revision abgelehnt und verliert dadurch eine unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung, kommt eine Kostenverteilung im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision nicht in Betracht, wenn mit der unselbständigen Anschlußrevision lediglich teilweise nicht zugesprochene Zinsen aus der Hauptforderung begehrt werden.«

Normenkette:

GKG (1975) § 11 Abs. 2 ; ZPO § 4, § 556, § 554b;

Gründe:

1. Die Annahme ist abzulehnen, da die Revisionsrügen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bieten und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die daraus gezogenen Folgerungen. Mit der Ablehnung der Annahme der Revision verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung, ohne daß ihre sachliche Begründetheit noch zu prüfen wäre (§ 566 Abs. 2 S. 4 ZPO).