1. Die Annahme ist abzulehnen, da die Revisionsrügen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bieten und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die daraus gezogenen Folgerungen. Mit der Ablehnung der Annahme der Revision verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung, ohne daß ihre sachliche Begründetheit noch zu prüfen wäre (§ 566 Abs. 2 S. 4 ZPO).
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