BayObLG - Beschluß vom 21.06.1994
3Z BR 141/94
Normen:
KostO § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 ; WEG § 47, § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 188
WuM 1995, 72

Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 141/94

DRsp Nr. 1995/1283

Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Wird im Wohnungseigentumsverfahren die Entscheidung, daß der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen hat, in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben, berührt dies nur die Kostenhaftung des Antragstellers als Entscheidungsschuldner, nicht aber die gleichzeitig bestehende Haftung aus § 2 Nr. 1 KostO. 2. Die für eine gerichtliche Entscheidung angefallene dreifache Gebühr bleibt auch dann bestehen, wenn diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. 3. In Wohnungseigentumssachen ist ein auf § 2 Nr. 1 KostO gestützter Kostenansatz jedenfalls dann zulässig, wenn im Fall des Ruhens des Verfahrens entsprechend § 251 ZPO das Verfahren möglicherweise auf unabsehbare Zeit nicht weiterbetrieben wird und eine Entscheidung nach § 47 WEG deshalb nicht zu erwarten ist.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 ; WEG § 47, § 48 Abs. 1 ;

Gründe: