OLG Naumburg - Beschluss vom 23.04.2003
1 Verg 1/03
Normen:
GWB § 125 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 485
ZfBR 2003, 831
Vorinstanzen:
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle - VK Hal 27/02 -,

Kostenentscheidung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 1 Verg 1/03

DRsp Nr. 2004/19851

Kostenentscheidung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

1. Bleiben alle im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge ohne Erfolg, so sind der Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren die Verfahrenskosten unter allen Beteiligten, die einen Antrag gestellt haben, aufzuteilen. 2. Das der Vergabekammer gem. § 128 Abs. 2 GWB eingeräumte Ermessen ist nicht überschritten, wenn die Vergabekammer sich bei einer Kostenentscheidung an eine Gebührentabelle hält, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vorgibt.

Normenkette:

GWB § 125 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanz: Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle - VK Hal 27/02 -,
Fundstellen
OLGReport-Naumburg 2003, 485
ZfBR 2003, 831