Die gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.09.2008, Az.: 1 W 68/08, gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 01.10.2008 wird zurückgewiesen.
I.
Das Landgericht Schwerin hat in dem Rechtsstreit 5 O 61/08 mit Beschluss vom 16.07.2008 für den dort anhängigen Klageantrag zu 3. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Antrag an das Nachlassgericht des Amtsgerichts ...... verwiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2008 hat der erstinstanzliche Richter nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat der Senat auf die Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Schwerin aufgehoben und dem Beklagten die Beschwerdekosten auferlegt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|