OLG Rostock - Beschluss vom 11.12.2008
1 W 68/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 265
MDR 2009, 464
OLGReport-Rostock 2009, 404
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 61/08

Kostenentscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs

OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 W 68/08

DRsp Nr. 2009/8267

Kostenentscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs

1. Grundsätzlich hat eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren zwar dann zu unterbleiben, wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über Kosten entschieden werden darf, weil in diesem Fall das Verfahren zur Beschwerde nur ein Teil des Hauptprozesses ist. 2. Abweichend hiervon ist eine Kostenentscheidung bei einer Beschwerde gegen eine nach § 17a GVG getroffene Entscheidung über den Rechtsweg - wegen deren eigenständigen Charakters - immer geboten.

Tenor:

Die gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.09.2008, Az.: 1 W 68/08, gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 01.10.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Landgericht Schwerin hat in dem Rechtsstreit 5 O 61/08 mit Beschluss vom 16.07.2008 für den dort anhängigen Klageantrag zu 3. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Antrag an das Nachlassgericht des Amtsgerichts ...... verwiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2008 hat der erstinstanzliche Richter nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat der Senat auf die Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Schwerin aufgehoben und dem Beklagten die Beschwerdekosten auferlegt.