BGH - Beschluß vom 27.10.2005
AnwZ (B) 88/04
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 66/04

Kostenentscheidung im Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Aufhebung der Widerrufsverfügung wegen Begleichung aller Forderungen

BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/04

DRsp Nr. 2005/20239

Kostenentscheidung im Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Aufhebung der Widerrufsverfügung wegen Begleichung aller Forderungen

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlasst sind.

Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.