Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern dieses Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt, nachdem sie ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hatten, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag gekommen war.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|