OLG Köln - Beschluß vom 23.05.2001
W 27/01
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 § 485 § 494a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 20/00

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Zurücknahme des Antrags

OLG Köln, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen W 27/01

DRsp Nr. 2001/15528

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Zurücknahme des Antrags

Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück, bevor dieses abgeschlossen ist, so sind ihm in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 494a Abs. 2 ZPO greift nicht ein, weil es zu einem Hauptsacheverfahren nicht kommen wird.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 § 485 § 494a Abs. 2 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern dieses Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt, nachdem sie ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hatten, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag gekommen war.