Gründe:
Das - auch als sofortige - Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (s. u. a. Entscheidung vom 27.11.1992 - 22 W 37/92 in JurBüro 1993, 680 f) ist die Zulässigkeit der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren auch in den Fällen zu bejahen, in denen der Beweisantrag als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wird, da § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren trifft und deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a Abs. 2 ZPO die bisher zum Beweissicherungsverfahren ergangene Rechtsprechung weiterhin von Bedeutung ist. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Sie steht im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (s. hierzu die Übersicht bei Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rn. 13 "selbständiges Beweisverfahren"; so ausdrücklich auch OLG Stuttgart, BauR 1995, 278 f; OLG Brandenburg BauR 1996, 584 f).