I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 1. Dezember 2009 wie folgt geändert:
Der Antragsteller hat ein Drittel der Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsgegnerin hat zwei Drittel der Kosten des Antragstellers zu tragen. Ausgenommen sind jeweils die Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigenkosten.
Die weitergehenden Kostenanträge werden zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG ist nicht zu erheben.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.894 Euro festgesetzt.
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