OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.03.2010
6 W 344/10
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1271
MDR 2010, 889
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 01.12.2009

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Stellung eines Gegenantrags durch den Antragsgegner

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 344/10

DRsp Nr. 2010/5091

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Stellung eines Gegenantrags durch den Antragsgegner

1. Der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren wird durch einen Gegenantrag zugleich zum "Gegner" im Sinne des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Zu den in einem solchen Fall dem jeweiligen Antragsteller aufzuerlegenden Kosten des "Gegners" gehören nur dessen in seiner Eigenschaft als "Gegner" entstandenen (ggf. anteiligen) Kosten, also weder dessen auf die eigene Antragstellung entfallenden Anwaltskosten noch die Gerichtskosten.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 1. Dezember 2009 wie folgt geändert:

Der Antragsteller hat ein Drittel der Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsgegnerin hat zwei Drittel der Kosten des Antragstellers zu tragen. Ausgenommen sind jeweils die Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigenkosten.

Die weitergehenden Kostenanträge werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG ist nicht zu erheben.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.894 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 S. 1;

Gründe: