OLG Koblenz - Beschluss vom 10.01.2000
8 W 810/99
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 S. 2 § 569 § 577 § 494a § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 478
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 24/99

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Antragsrücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 8 W 810/99

DRsp Nr. 2000/8952

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Antragsrücknahme

»Zulässige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren auch bei Antragsrücknahme.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 S. 2 § 569 § 577 § 494a § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen, nachdem diese mit Schriftsatz vom 9. August 1999 ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hat, unter Hinweis auf eine Entscheidung des hiesigen 11. Zivilsenates mit der Begründung zurückgewiesen, das Gesetz sehe die begehrte Rechtsfolge nicht vor. Gegen diesen, ihr am 17. November 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. November 1999 bei dem Landgericht Koblenz eingegangene sofortige Beschwerde, die die Entscheidung und die dieser zugrundeliegende Ansicht des Landgerichts für falsch hält.

II.

Die gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen, §§ 569, 577 ZPO, zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur antragsgemäßen Auferlegung der Kosten des selbständigen Beweisverfahren zu Lasten der Antragsteller.