OLG Naumburg - Beschluss vom 26.05.2010
1 W 27/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 494a;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 6/09

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 1 W 27/10

DRsp Nr. 2010/17393

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

Grundsätzlich ist eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a ZPO nicht veranlasst und eine Kostenentscheidung erst im Hauptsacheprozess möglich. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde. In diesem Fall kann der Antragsgegner, der sich gegen den (unzulässigen) Antrag wehren können muss, eine Entscheidung analog § 91 ZPO beantragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird die Entscheidung des Landgerichts Halle vom 15.4.2010 (6 OH 6/09) abgeändert:

Der Beschluss des Landgerichts Halle vom 30.9.2009 (6 OH 6/09) wird ergänzt:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 494a;

Gründe: