Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach inzwischen vorherrschender Ansicht, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 1995, 16), bleibt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens auch über den durch § 494 a ZPO geregelten Bereich hinaus eine Kostenentscheidung möglich (Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, § 91 "selbstständiges Beweisverfahren" mit zahlreichen Nachweisen).
Eine solche Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin war im vorliegenden Fall zulässig und erforderlich, nachdem diese mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 das Beweisverfahren im Hinblick darauf "für erledigt" erklärt hatte, dass die Antragsgegner deutlich gemacht hatten, dass sie die Feststellungen und Erkenntnisse des Privat-Gutachters W#### in dessen Gutachten vom 22. Juli 1998 nicht in Zweifel ziehen wollten.
Dahinstehen mag hierbei, ob der genannte Schriftsatz der Antragstellerin als - faktische - Antragsrücknahme aufgefasst werden kann oder aber eine einseitige Erledigungserklärung darstellt.
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