I.
Der Antragsteller begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er hat außerhalb eines Rechtsstreits einen Antrag auf Beweissicherung gestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, weil die Beantwortung der Beweisfragen zur Vermeidung eines Rechtsstreits nicht geeignet sei. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner zu 3) den Schaden in vollem Umfang reguliert. Daraufhin hat der Antragsteller angekündigt, er werde den Antrag "für erledigt erklären". Er hat gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die bloße Antragstellung habe ausgereicht, um den Antragsgegner zu 3) zur Zahlung zu veranlassen. Das zeige, daß das Verfahren geeignet (gewesen) sei, zur Vermeidung eines Rechtsstreits zu führen. Deshalb seien die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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