OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2000
13 W 42/00
Normen:
GKG (1975) § 49 ; GKG (2004) § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 91 485 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 131
OLGReport-Hamm 2002, 349
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OH 16/00

Kostenentscheidung im selbständigen Beweissicherungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 13 W 42/00

DRsp Nr. 2001/980

Kostenentscheidung im selbständigen Beweissicherungsverfahren

»Zur Frage der Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweissicherungsverfahren.«

Normenkette:

GKG (1975) § 49 ; GKG (2004) § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 91 485 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er hat außerhalb eines Rechtsstreits einen Antrag auf Beweissicherung gestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, weil die Beantwortung der Beweisfragen zur Vermeidung eines Rechtsstreits nicht geeignet sei. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner zu 3) den Schaden in vollem Umfang reguliert. Daraufhin hat der Antragsteller angekündigt, er werde den Antrag "für erledigt erklären". Er hat gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die bloße Antragstellung habe ausgereicht, um den Antragsgegner zu 3) zur Zahlung zu veranlassen. Das zeige, daß das Verfahren geeignet (gewesen) sei, zur Vermeidung eines Rechtsstreits zu führen. Deshalb seien die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.