OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2010
16 W 6/10
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; ZPO 71; ZPO § 101; ZPO § 295;

Kostenentscheidung im sechsstelligen Beweisverfahren hinsichtlich der Kosten eines beigetretenen Streitverkündungsempfängers

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 16 W 6/10

DRsp Nr. 2010/10079

Kostenentscheidung im sechsstelligen Beweisverfahren hinsichtlich der Kosten eines beigetretenen Streitverkündungsempfängers

1. Über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streitverkündeten ist im anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden. 2. Die Entscheidung über die Kosten des im Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers hängt nicht davon ab, dass dieser auch im Hauptsacheverfahren beitritt. 3. Die Zulässigkeit des Beitritts kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr gerügt werden, sondern ist bereits im selbständigen Beweisverfahren zu rügen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.01.2010 - 4 O 524/08 - abgeändert.

Die Beklagte hat die dem Streithelfer in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 1/07 LG Köln entstandenen Kosten zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag des Streithelfers vom 06.10.2009 in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; ZPO 71; ZPO § 101; ZPO § 295;

Gründe

I.