BGH - Beschluß vom 21.03.2007
2 StR 7/07
Normen:
StPO § 354 Abs. 1b ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.05.2006

Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 7/07

DRsp Nr. 2007/7549

Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

Die Kostenentscheidung ist im Falle einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, wenn sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass das Revisionsgericht die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel und Zuhälterei sowie wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18. Juni 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen mehrerer nach dem 18. Juni 2004 begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet und diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld an eine Nebenklägerin verurteilt.