Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom 3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert 1.614.480,49 EUR (= 1.476.431,69 EUR Hauptanspruch + 86.919,62 EUR Schmerzensgeld + 25.564,59 EUR Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 EUR Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprüche) beträgt.
Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.
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