BGH - Beschluß vom 21.08.2007
VI ZR 273/06
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 85/06
LG Osnabrück, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 551/97

Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch einzelne Streitgenossen

BGH, Beschluß vom 21.08.2007 - Aktenzeichen VI ZR 273/06

DRsp Nr. 2007/17314

Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch einzelne Streitgenossen

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom 3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert 1.614.480,49 EUR (= 1.476.431,69 EUR Hauptanspruch + 86.919,62 EUR Schmerzensgeld + 25.564,59 EUR Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 EUR Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprüche) beträgt.

Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.