BVerwG - Beschluß vom 16.01.1990
7 C 11.88
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 732
DVBl 1990, 546
JurBüro 1990, 1211
NVwZ-RR 1990, 348
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 16.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7439/84
VGH Baden-Württemberg, vom 16.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1542/86

Kostenentscheidung im Hochschulzulassungsrechtsstreit nach Erledigung der Hauptsache

BVerwG, Beschluß vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 7 C 11.88

DRsp Nr. 2005/17189

Kostenentscheidung im Hochschulzulassungsrechtsstreit nach Erledigung der Hauptsache

»Die Kosten des erledigten Rechtsstreits trägt bei offenen Erfolgsaussichten der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger, wenn die das Prozeßrisiko der Hochschule bestimmende Bewerberkonkurrenz trotz seines Ausscheidens fortbesteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24 = DVBl 1986, 46 -).«

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr einen Medizinstudienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzuweisen. Während des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten aufgrund einer anderweitigen Zulassung der Klägerin zum Medizinstudium den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen; die Vorentscheidungen sind für unwirksam zu erklären.