Die Klägerin hat die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr einen Medizinstudienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzuweisen. Während des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten aufgrund einer anderweitigen Zulassung der Klägerin zum Medizinstudium den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen; die Vorentscheidungen sind für unwirksam zu erklären.
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