OLG München - Beschluss vom 03.03.2011
34 SchH 9/09
Normen:
UrhG § 36a Abs. 3; UrhG § 36a Abs. 6;

Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren der Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Festlegung der Zahl der Beisitzer

OLG München, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 34 SchH 9/09

DRsp Nr. 2011/4858

Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren der Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Festlegung der Zahl der Beisitzer

Im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Festlegung der Zahl der Beisitzer ist die Kostenentscheidung, auch im Falle der Antragsrücknahme, nach § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG zu treffen.

1. Die Parteien tragen die gerichtlichen Kosten des Bestellungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen Kosten tragen sie selbst.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UrhG § 36a Abs. 3; UrhG § 36a Abs. 6;

Gründe:

Den Antrag nach § 36a Abs. 3 UrhG vom 3.9.2009 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.2.2010 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen. Er sei nicht ermächtigt im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG gewesen, worauf er wiederholt hingewiesen habe. Der in § 36a Abs. 6 UrhG normierte Grundsatz der Kostenaufhebung finde für das gerichtliche Bestellungsverfahren keine Anwendung. Das gelte namentlich für solche Fälle, in denen ein offensichtlich nicht passivlegitimierter Antragsgegner mit einem unzulässigen Schlichtungsverfahren überzogen werde.