Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19.Juli 2004 zurückgenommen hat, ist gemäß § 78 Satz 1 GWB nach Billigkeitsgesichtspunkten über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1. erforderlichen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beschwerde wäre nämlich voraussichtlich ohne Erfolg geblieben. Ein grobes Verschulden des Bundeskartellamts, das gemäß § 78 Satz 2 GWB dazu führen könnte, die Kosten dennoch dem Bundeskartellamt aufzuerlegen, liegt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht vor.