OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.04.2005
VI (Kart) 20/04 V
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 § 78 Satz 1, Satz 2 ;

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Bundeskartellamt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen VI (Kart) 20/04 V

DRsp Nr. 2005/9703

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Bundeskartellamt

Bei der regionalen Abgrenzung des Marktes für Auftragsverkehr kommt es im vorliegenden Verfahren zu keiner marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 1 § 78 Satz 1, Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19.Juli 2004 zurückgenommen hat, ist gemäß § 78 Satz 1 GWB nach Billigkeitsgesichtspunkten über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1. erforderlichen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beschwerde wäre nämlich voraussichtlich ohne Erfolg geblieben. Ein grobes Verschulden des Bundeskartellamts, das gemäß § 78 Satz 2 GWB dazu führen könnte, die Kosten dennoch dem Bundeskartellamt aufzuerlegen, liegt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht vor.