OLG Köln - Beschluß vom 20.06.2001
16 W 22/01
Normen:
ZPO §§ 93, 722, 723 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 374
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 207/00

Kostenentscheidung im Anerkenntnisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 16 W 22/01

DRsp Nr. 2001/15498

Kostenentscheidung im Anerkenntnisverfahren

Zur Beurteilung der Frage im Rahmen der Kostenentscheidung, ob der im Ausland Verurteilte Veranlassung zur Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeben hat, ist nicht das Recht des Staates, aus dem der ursprüngliche Titel stammt maßgeblich, sondern das Recht des Staates, in dem die Vollstreckbarerklärung erfolgen soll.

Normenkette:

ZPO §§ 93, 722, 723 ;

Gründe:

Die gem. § 91 a II ZPO zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits - bis auf die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen - sind dem Beklagten zu Recht auferlegt worden, da er voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Für eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand keine Veranlassung.