Die gem. § 91 a II ZPO zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits - bis auf die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen - sind dem Beklagten zu Recht auferlegt worden, da er voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Für eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand keine Veranlassung.
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