OLG Thüringen - Beschluss vom 05.09.2001
5 W 174/01
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 151
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2360/00

Kostenentscheidung: Erforderlichkeit bei Klagerücknahme nach übereinstimmender Erledigterklärung

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 5 W 174/01

DRsp Nr. 2003/6956

Kostenentscheidung: Erforderlichkeit bei Klagerücknahme nach übereinstimmender Erledigterklärung

Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist auch dann veranlaßt, wenn der Kläger nach übereinstimmender Erledigterklärung die Klage zurücknimmt.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Wege des Urkundenprozesses einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn geltend gemacht. Für den diesem Anspruch zugrunde liegenden Werkvertrag war die Geltung der VOB, Teil B, vereinbart.

Nachdem die Beklagte zunächst vorgetragen hatte, dass die Voraussetzungen für einen Urkundenprozess nicht vorlägen, da sie die Leistungen des Klägers nicht abgenommen habe, hat sie außergerichtlich den streitgegenständlichen Betrag bezahlt und mit Schriftsatz vom 23.01.2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gleichfalls hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO dahingehend beantragt, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 09.02.2001 hat der Kläger Klagerücknahme erklärt.

Mit Beschluss vom 07.02.2001 hat das Erstgericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreites dahingehend entschieden, dass sie gegeneinander aufgehoben werden.