OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2001
2 WF 55/00
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 § 91 a Abs. 2 § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1133
OLGReport-Karlsruhe 2002, 167
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 48/99

Kostenentscheidung; einseitige Erledigungserklärung des Beklagten; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung im Urteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 2 WF 55/00

DRsp Nr. 2002/1467

Kostenentscheidung; einseitige Erledigungserklärung des Beklagten; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung im Urteil

»Erfolgt eine Kostenentscheidung fälschlicherweise durch Urteil statt durch Beschluss gemäß § 91 a ZPO und ist die Entscheidung in der Hauptsache nicht berufungsfähig, ist die Kostenentscheidung nicht anfechtbar. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung auch dann, wenn bei richtiger Sachbehandlung die Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO in einem Urteil erfolgt wäre (hier: einseitige Erledigungserklärung des Beklagten und Weiterverfolgen des ursprünglichen Antrages durch den Kläger).«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 § 91 a Abs. 2 § 91 ;

Gründe:

I.