BGH - Beschluß vom 24.01.2006
4 StR 437/05
Normen:
StPO § 354 Abs. 1 b § 473 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.05.2005

Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht bei Aufhebung zur Nachholung einer Gesamtstrafenbildung

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 437/05

DRsp Nr. 2006/6332

Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht bei Aufhebung zur Nachholung einer Gesamtstrafenbildung

Das Revisionsgericht kann bei einer (Teil)Aufhebung zur Nachholung einer Gesamtstrafenbildung eine Kostenentscheidung treffen, wenn trotz diesen geringfügigen Teilerfolg des Rechtsmittels der Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen hat.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 b § 473 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20. Oktober 2003 - 226 Cs 6152 Js 45100/03 (157/03) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.