Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2006, mit welchem dieses die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs vom 30. Mai 2006 gegeneinander aufgehoben hat, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise durch übereinstimmende Erledigungserklärung und teilweise durch den gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 beendet, ohne, dass in dem Vergleich eine Entscheidung über die Kosten des Vergleichs bzw. des Rechtsstreits getroffen worden wäre.
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