KG - Beschluss vom 14.12.2006
12 W 54/06
Normen:
ZPO § 98 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 85/05

Kostenentscheidung des Gerichts bei teilweiser Erledigungserklärung und teilweisem Vergleich

KG, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 12 W 54/06

DRsp Nr. 2008/10309

Kostenentscheidung des Gerichts bei teilweiser Erledigungserklärung und teilweisem Vergleich

»Haben die Parteien teilweise durch übereinstimmende Erledigungserklärung und teilweise durch gerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit beendet, und im Vergleich eine Regelung der Kosten dem Gericht überlassen, können dadurch die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 98 Rn 2; OLG Naumburg OLGR 1996, 103) oder die Parteien durch die Bitte um Kostenentscheidung von Amts wegen eine Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO gewollt haben. Beides führt in diesem Fall dazu, die Kosten gegeneinander aufzuheben.«

Normenkette:

ZPO § 98 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2006, mit welchem dieses die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs vom 30. Mai 2006 gegeneinander aufgehoben hat, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise durch übereinstimmende Erledigungserklärung und teilweise durch den gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 beendet, ohne, dass in dem Vergleich eine Entscheidung über die Kosten des Vergleichs bzw. des Rechtsstreits getroffen worden wäre.