Der frühere Beschuldigte war vom Amtsgericht Oldenburg am 11. Mai 2001 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht Oldenburg am 9. Oktober 2001 auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, ohne eine ausdrückliche Entscheidung darüber zu treffen, wer seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung richtet sich die am 14. Juni 2002 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und hat auch Erfolg.
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