OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.06.2002
1 Ws 252/02
Normen:
StPO § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2003, 174
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 106/01

Kostenentscheidung; Beschwerde, sofortige; Auslagen, notwendige

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 252/02

DRsp Nr. 2002/11058

Kostenentscheidung; Beschwerde, sofortige; Auslagen, notwendige

»Keine verschuldete Versäumung der Frist für ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eines Strafurteils, weil bei der Tenorierung "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen" davon ausgegangen werden darf, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse getragen werden.«

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 1 ;

Gründe:

Der frühere Beschuldigte war vom Amtsgericht Oldenburg am 11. Mai 2001 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht Oldenburg am 9. Oktober 2001 auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, ohne eine ausdrückliche Entscheidung darüber zu treffen, wer seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung richtet sich die am 14. Juni 2002 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und hat auch Erfolg.