Der Antrag des Beklagten zu 3), dem Kläger die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Bei der Zurücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nach Auffassung des Senats keine Kostenentscheidung veranlasst, weil durch das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren weder Gerichts- noch Anwaltsgebühren angefallen sind.
Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gehört nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG kostenrechtlich zu dem Hauptsacheverfahren, so dass es grundsätzlich durch die für das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird.
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