OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2011
11 AR 23/10
Normen:
RVG § 19; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 11 AR 23/10

DRsp Nr. 2011/10423

Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen oder zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden.

Der Antrag des Beklagten zu 3), dem Kläger die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 19; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Bei der Zurücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nach Auffassung des Senats keine Kostenentscheidung veranlasst, weil durch das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren weder Gerichts- noch Anwaltsgebühren angefallen sind.

Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gehört nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG kostenrechtlich zu dem Hauptsacheverfahren, so dass es grundsätzlich durch die für das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird.