1) Die Berufung der Beklagten vom 30. Oktober 2007 gegen das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
2) Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen:
Der Kläger 54 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) (zum Streitwert € 4.652,31), 56 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) (zum Streitwert € 15.166,31) und 56 % der Gerichtskosten.
Die Beklagte zu 1) 46 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers (zum Streitwert € 4.652,31) sowie 14 % der Gerichtskosten, letztere als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2).
Der Beklagte zu 2) 44 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers (zum Streitwert von € 15.166,31) und der Gerichtskosten, letztere in Höhe von 14 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1).
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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