Der Antragsteller hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.
I.
Auf Hinweis des Senats, dass nach dem Vortrag des Antragstellers ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner am Erfüllungsort vorliege und damit die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nicht begründet sein dürften, hat der Antragsteller den Zuständigkeitsbestimmungsantrag zurückgenommen. Daraufhin haben die Antragsgegner Kostenantrag gestellt.
II.
Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.
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