OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2013
11 AR 8/13
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 269 Abs. 3;

Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 11 AR 8/13

DRsp Nr. 2014/2561

Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts

Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen und fehlt es an einem anhängigen Hauptsacheverfahren, so ist eine gesonderte Kostenentscheidung veranlasst, die in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zur Kostenbelastung des Antragstellers führt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe:

I.

Auf Hinweis des Senats, dass nach dem Vortrag des Antragstellers ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner am Erfüllungsort vorliege und damit die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nicht begründet sein dürften, hat der Antragsteller den Zuständigkeitsbestimmungsantrag zurückgenommen. Daraufhin haben die Antragsgegner Kostenantrag gestellt.

II.

Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.