BGH - Beschluß vom 08.08.2006
5 StR 405/05
Normen:
StPO § 465 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 216
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2004

Kostenentscheidung bei zeitweise nicht in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten

BGH, Beschluß vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 5 StR 405/05

DRsp Nr. 2006/22759

Kostenentscheidung bei zeitweise nicht in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten

Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zeitweise "von der Pflicht zum Erscheinen durch den Vorsitzenden entbunden" war, ist nicht in der Kostenentscheidung des Urteils, sondern im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen, soweit es um den Ansatz von Auslagen geht.

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung jeweils zu einer Geldstrafe und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag verworfen. Auch die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung sind unbegründet.