LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2009
2 Sa 195/09
Normen:
ZPO § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 687/07

Kostenentscheidung bei vergleichsweiser Kostenregelung mit einem Beklagten und unzulässiger Berufung eines weiteren Beklagten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 195/09

DRsp Nr. 2010/6304

Kostenentscheidung bei vergleichsweiser Kostenregelung mit einem Beklagten und unzulässiger Berufung eines weiteren Beklagten

Werden die Kosten des Vergleichs im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben, ist nach der Baumbachchen Formel die unterschiedliche Beteiligung und das unterschiedliche Ergebnis des Rechtsstreits im Verhältnis sämtlicher Parteien zu quoteln.

Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 2) selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) die Hälfte.

Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte zu 2) die Hälfte, die Klägerin ¼ und der Beklagte zu 1) ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verklagte ihren ehemaligen Beschäftigten, den Beklagten zu 1.) und den Beklagten zu 2.), auf Schadenersatz wegen Beschädigung einer Werksmaschine.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04. März 2009 wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.000,00 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen.