BGH - Beschluß vom 26.06.2003
III ZB 57/02
Normen:
ZPO §§ 91a 98 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1046

Kostenentscheidung bei Vergleich

BGH, Beschluß vom 26.06.2003 - Aktenzeichen III ZB 57/02

DRsp Nr. 2003/9655

Kostenentscheidung bei Vergleich

Beim Abschluß eines Vergleichs ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen haben und über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt § 98 Satz 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, daß die Kosten des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum

Normenkette:

ZPO §§ 91a 98 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Schiedsgericht stellte am 25. September 2001 seine Zuständigkeit fest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin begehrt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt werde.