Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer, Einzelrichter - vom 06. Mai 2015 ist unwirksam.
Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 13 %; der Beklagte zu 87 %.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §
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