LG Köln, vom 08.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 121/88
OLG Köln, vom 18.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 166/91
Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme
BGH, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen III ZR 208/94
DRsp Nr. 2004/11425
Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme
Wird eine Klage nur teilweise zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Maßgabe, daß die Regelung des § 92ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Danach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten; unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2ZPO kann das Gericht jedoch einer Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen.