LG Zwickau, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 316/05
Kostenentscheidung bei Teilerledigung der streitigen Forderung im Mahnverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 8 W 831/05
DRsp Nr. 2007/1485
Kostenentscheidung bei Teilerledigung der streitigen Forderung im Mahnverfahren
»Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren, so muss bei der die Kosten des Mahnverfahrens einschließenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden, dass für den im Mahnverfahren erledigten Teil regelmäßig geringere Kosten entstanden sind als für den Teil des Streitgegenstandes, über den im streitigen Verfahren entschieden worden ist. Dazu sind die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten zu errechnen und in die Kostenquote einzubeziehen. Eine entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1ZPO scheidet aus, wenn der zurückgenommene Teil nicht verhältnismäßig geringfügig ist.«