OLG Dresden - Beschluss vom 10.08.2005
8 W 831/05
Normen:
ZPO § 92 § 269 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2007, 207
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 316/05

Kostenentscheidung bei Teilerledigung der streitigen Forderung im Mahnverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 8 W 831/05

DRsp Nr. 2007/1485

Kostenentscheidung bei Teilerledigung der streitigen Forderung im Mahnverfahren

»Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren, so muss bei der die Kosten des Mahnverfahrens einschließenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden, dass für den im Mahnverfahren erledigten Teil regelmäßig geringere Kosten entstanden sind als für den Teil des Streitgegenstandes, über den im streitigen Verfahren entschieden worden ist. Dazu sind die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten zu errechnen und in die Kostenquote einzubeziehen. Eine entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheidet aus, wenn der zurückgenommene Teil nicht verhältnismäßig geringfügig ist.«

Normenkette:

ZPO § 92 § 269 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.