OLG Köln - Beschluss vom 16.06.2006
17 W 5/05
Normen:
ZPO §§ 103 f. § 699 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 346/03

Kostenentscheidung bei Teil-Vollstreckungsbescheid

OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 17 W 5/05 - Aktenzeichen 17 W 42/04

DRsp Nr. 2007/135

Kostenentscheidung bei Teil-Vollstreckungsbescheid

»Wird nur teilweise Widerspruch eingelegt, so können in den Teil-Vollstreckungsbescheid wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten aufgenommen werden, die vom Antragsgegner unabhängig vom weitere Ausgang des Verfahrens im Übrigen in jedem Fall zu tragen sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 103 f. § 699 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Im Mahnantrag machte die Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von 26.865,64 EUR geltend. Nur in Höhe von 8.000,00 EUR legte die Beklagte Widerspruch ein. Nach Abgabe an das Landgericht kündigte die Klägerin an, im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.865,64 EUR zu stellen. Dies korrigierte sie auf 8.000,00 EUR, nachdem die Vorsitzende der Kammer den schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung eines Teil-Vollstreckungsbescheides erteilt hatte. Im Termin erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte in Höhe von 8.000,00 EUR, das rechtskräftig wurde. Die Kostenentscheidung lautet: "Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte."