OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.09.2005
2 U 32/01
Normen:
ZPO § 91 § 100 § 308 Abs. 2 § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-5 O 198/00,

Kostenentscheidung bei Sieg eines Gesamtschuldners in 2. Instanz, wenn erstinstanzliches Urteil bezüglich eines anderen Gesamtschuldners rechtskräftig geworden ist

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 2 U 32/01

DRsp Nr. 2005/18131

Kostenentscheidung bei Sieg eines Gesamtschuldners in 2. Instanz, wenn erstinstanzliches Urteil bezüglich eines anderen Gesamtschuldners rechtskräftig geworden ist

»Zur Kostenentscheidung, wenn einer der Gesamtschuldner in 2. Instanz obsiegt und das erstinstanzliche Urteil bezüglich des anderen Gesamtbeschlusses rechtskräftig geworden ist, der in 1. Instanz unterlegen ist (Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch zu dessen Gunsten durch Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils).«

Normenkette:

ZPO § 91 § 100 § 308 Abs. 2 § 516 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zur Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 12.07.2002 (Bl. 363 - 364 d.A.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Erstattung ungerechtfertigter Entnahmen von 558.145,03 DM aus dem Gesellschaftsvermögen unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in Höhe der dem Beklagten zu 2) zustehenden gewinnunabhängigen Tätigkeitsvergütung von 485.310,-- DM abgewiesen worden. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils (Bl. 364 R - 366 d.A.) ebenfalls Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH mit Beschluss vom 03.05.2004 zurückgewiesen.