Zur Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 12.07.2002 (Bl. 363 - 364 d.A.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Erstattung ungerechtfertigter Entnahmen von 558.145,03 DM aus dem Gesellschaftsvermögen unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in Höhe der dem Beklagten zu 2) zustehenden gewinnunabhängigen Tätigkeitsvergütung von 485.310,-- DM abgewiesen worden. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils (Bl. 364 R - 366 d.A.) ebenfalls Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH mit Beschluss vom 03.05.2004 zurückgewiesen.
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